In der 3. Führerscheinrichtline steht unter Artikel 11 Absatz 4 (wörtlich)
Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Das bedeutet, dass ein anderer Staat z. B. Tschechien keinen Führerschein mehr ausstellt. Dies geht jedoch wegen den Gesetzen (Grundgesetz) nicht. Tschechien stellt trotzdem aus.
weiter unter Artikel 11 Absatz 4
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Das bedeutet, dass die deutsche Behörde den ausländischen EU-Führerschein nicht anerkennen muss wenn in Deutschland eine MPU offen ist. Jedoch kommt dann Artikel 13 Absatz 2 zum Zug
wörtlich: Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.