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0151-14476666 0561-20170484
| | NEU-NEU-NEU-NEU-NEU-Das Urteil im Sinne von EU Führerscheinbesitzern und natürlich Anwärter auf den EU Fs. Neues vom EU-Führerschein, Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Az. C-467/10 Erneut hat der EuGH entschieden, dass der sog. EU-Führerschein „ohne Wenn und Aber" von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden muss. Da diese Anerkennungspflicht Ausdruck der Grundfreiheit der „Niederlassungsfreiheit" aller EU-Bürger ist, ist das selbstverständlich, auch wenn im Inland Bedenken gegen die Eignung des Führerscheininhabers besteht. Bereits in den Entscheidungen des EuGH vom 26.06.2008 hat der EuGH ausgeführt, dass diese Niederlassung im Ausstellerstaat als gegeben angesehen werden muss, wenn sich diese Information aus dem Führerschein selbst (Aufdruck des Wohnortes) oder anderen unbestreitbaren Informationen ergibt. Diese „unbestreitbaren" Informationen müssen aber vom Ausstellerstaat stammen und können nicht vom Aufnahmestaat überprüft oder in Frage gestellt werden. Der aktuelle Fall ging dahin, dass die deutsche Botschaft der Tschechischen Republik mitteilte, der Führerscheininhaber habe keinen Wohnsitz dort gehabt. Die Frage war zu klären, ob auch eine solche Mitteilung ausreicht, um als „Information des Ausstellerstaates" angesehen zu werden. Der EuGH betont, dass diese Wohnsitzinformationen grundsätzlich vom „Ausstellerstaat" stammen müssen. Dies können aber auch Informationen „Dritter" sein, sofern diese Dritten eine Behörde dieses Mitgliedstaates sind. Ob auch die deutsche Botschaft darunter fällt, müssen aber nach Ansicht des EuGH jeweils die nationalen Gerichte entscheiden.Damit ist erneut eine „Büchse der Pandora" geöffnet worden, die es den nationalen Behörden ermöglicht, eigentlich eigene verbotene Ermittlungen zum Wohnorterfordernis trotzdem durchzuführen. 
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Der EU-Führerschein:Dazu brauchen Sie eine EU Krankenkarte Geburtsurkunde sowie einen Personalausw.der mindestens 6 Mon.gültig ist.
185 -Tage-Regelung: Es ist nicht normal wieviel Informationen im Umlauf sind die absolut falsch sind.Völlig egal ist es in welchem EU-Land Sie einen EU-Führerschein machen möchten, An der 185 Tage Regelung ist nichts zu rütteln. Ohne Ausnahme!
Natürlich machen Sie Ihre Prüfung schon nach 6-8 Wochen nach der Anmeldung,damit sich die Aushändigung des EU-Führerscheins nicht verzögert.
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Wir gehören zu den Anbietern, die von Anfang an dabe sind! Ich selbst hatte einen EU-Führerschein aus der CZ, den ich nach 4 Jahren wieder in einen Deutschen Führerschein umgeschreiben lies.
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Experimente machen wir nicht,wir haben nur zufriedene Kunden und so soll es auch bleiben. 
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